Satzung
§ 1
Name
Der Club führt den Namen "Bonner Medien-Club e.V." und hat seinen Sitz in Bonn.
Die Eintragung erfolgte im Vereinsregister Bonn, Urkunde 555/90 - 1195/89.

§ 2
Zweck
Der Zweck des Clubs ist die Pflege der Beziehungen seiner Mitglieder zu den lokalen Behörden, Institutionen und anderen Einrichtungen des öffentlichen Lebens.

§ 3
Clubregel
Die Clubveranstaltungen haben einen vertraulichen Charakter. Sie dürfen nicht Gegenstand von Berichterstattungen in den Medien werden. Ausnahmen von dieser Clubregel werden im Einzelfall jeweils vom amtierenden Vorsitzenden bekannt gegeben.

§ 4
Ordentliche Mitglieder
Die ordentliche Mitgliedschaft im Bonner Medienclub ist Personen vorbehalten, die bei Einrichtungen in Bonn und seiner Region in folgenden Bereichen hauptberuflich journalistisch oder als Öffentlichkeitsarbeiter tätig sind:
  • bei Tageszeitungen, Wochenblättern und Mehrwochenzeitschriften,
  • in Redaktionen von Rundfunk und Fernsehanstalten,
  • in Redaktionen von Nachrichten-, Rundfunk- und Fernsehagenturen,
  • in Pressestellen und Stellen für Öffentlichkeitsarbeit von Behörden, Institutionen und anderen Einrichtungen des öffentlichen Lebens sowie von Unternehmen. (**)
§ 5
Aufnahme
Aufnahmeanträge sind schriftlich unter Benennung von zwei Bürgen, die selbst ordentliche BMC-Mitglieder sein müssen, an den Vorstand zu richten. 
Sie werden, wenn notwendig nach Anhörung der Bürgen, dahingehend geprüft, ob die Voraussetzungen des § 4 dieser Satzung für die Mitgliedschaft erfüllt sind.

Bewerber, deren Aufnahmegesuch abgelehnt worden ist, können den Aufnahmeantrag jederzeit wiederholen.
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung, nachdem sie von den Bürgen über die Bewerber und seine Tätigkeit informiert worden sind, in geheimer Abstimmung.
Der Aufnahmeantrag ist angenommen, wenn mindestens 2/3 der Anwesenden dafür stimmen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tage des Monats, für den der Beitritt erklärt wird.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt erklären, die Erklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Über den Ausschluss von Clubmitgliedern, die gegen die Clubregeln nach § 3 verstoßen haben oder deren Mitgliedschaft den Clubinteressen aus anderen Gründen abträglich ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss eine Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung für ruhend erklären.


§ 7
Folgen des Austritts
Scheidet ein Clubmitglied aus den in § 6 genannten Gründen aus, verliert es alle Rechte aus der Mitgliedschaft ohne Entschädigung, unbeschadet zuviel gezahlter Monatsbeiträge. Der Anspruch auf evtl. rückständige Beiträge bleibt bestehen.

§ 8
Beitrag
Der Club erhebt Beiträge, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

§ 9
Fördernde Mitglieder
Einzelpersonen und juristische Personen können fördernde Mitglieder des Bonner Medien-Clubs werden.

Fördernde Mitglieder gehören nicht der Mitgliederversammlung an.

§ 10
Organe, Aufgaben
Organe des Bonner Medien-Clubs e.V. sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den in § 4 genannten Mitgliedern des Bonner Medien-Clubs e.V.
Es werden Mitgliederversammlungen, einmal jährlich als Hauptversammlung, durchgeführt, die jeweils spätestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einzuberufen sind.
Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder muss unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter den o.a. Voraussetzungen einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  • Entgegennahme des jährlichen Geschäfts-, Kassen- und Rechnungsberichtes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Satzungsänderungen,
  • Entscheidung über Aufnahmeanträge.
2. Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden, einem/r Geschäftsführer/in, einem/r Schatzmeister/in und zwei Beisitzern/innen (*).

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind, soweit es sich um die Vertretung in vereinsrechtlichen Angelegenheiten handelt, der/die Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in und der/die Schatzmeister/in. Je zwei von ihnen vertreten den Vorstand in solchen Fällen gemeinsam. (**)
3. Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und gibt jährlich einen Geschäfts- und einen Kassenbericht. 
4. Kassenführung
Die Kassenführung erfolgt durch den Schatzmeister.

§ 11
Wahlen
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand jeweils für zwei Jahre. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Neuwahl. Auf Antrag eines Mitgliedes findet die Wahl geheim statt. Die Wahl des Vorsitzenden, der Stellvertreter, des Geschäftsführers und des Schatzmeisters finden in getrennten Wahlgängen statt.
Die Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so kann die Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchführen.

Die Mitgliederversammlung bestimmt mit der turnusmäßigen Wahl eines neuen Vorstandes zwei Kassenprüfer.

§ 12
Abstimmungsverfahren, Niederschriften
Beschlüsse der Organe werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für eine Satzungsänderung ist die Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Über alle Verhandlungen und Beschlüsse der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom Geschäftsführer zu unterzeichnen sind.

Beschlossen durch die Mitglieder des "Bonner Medien-Clubs e.V." am 19.10.1988, ergänzt in der Jahresmitgliederversammlung am 24.3.1994 (*) sowie in der Mitgliederversammlung am 26. März 2001 (**).